Wenn ein Mensch stirbt, stehen die Angehörigen oft vor der Frage, welche Bestattungsform sie wählen sollen. Im Grunde gibt es nur zwei Bestattungsformen: Erdbestattungen oder Feuerbestattungen. Beide haben ihre Vor- und Nachteile. Erdbestattung hat eine lange Tradition, ist aber in letzter Zeit leicht rückläufig. Feuerbestattungen hingegen liegen im Trend. Bei der Feuerbestattung wird der Verstorbene im Krematorium eingeäschert und die Asche anschließend in einer Urne beigesetzt. Sofern eine Sargpflicht besteht, bedeutet das, auch bei einer Feuerbestattung muss die Einäscherung des Leichnams in einem Sarg erfolgen. Um sicherzustellen, dass die Asche dem Verstorbenen eindeutig zugeordnet werden kann, wird dem Sarg ein mit einer Identifizierungsnummer des Verstorbenen gekennzeichneter Schamottstein, auch Ofenmarke genannt, beigelegt. Der Stein verbrennt nicht und bleibt in der Asche zurück. Er wird später zusammen mit der Asche in eine Aschekapsel gelegt. Die Kapsel wird versiegelt und dann in einer Urne beigesetzt. Damit ist auch bei einer anonymen Bestattung immer eine korrekte Zuordnung der Asche möglich.
Der Vorteil von Feuerbestattungen liegt zum einen in den günstigen Kosten, zum anderen in den verschiedenen Varianten der Beisetzung. Sofern eine Beisetzungspflicht besteht, bedeutet das, jede verstorbene Person muss bestattet werden. Die Bestattungspflicht gilt dann normalerweise sowohl für Erd- als auch für Feuerbestattungen. Das kann in einem klassischen Grab auf einem dafür vorgesehenen und zugelassenen (Friedhof) oder in einem Kolumbarium (Grabeskirche) der Fall sein. Ferner als Seebestattung, als Baumbestattung auf einem Waldfriedhof, in einer pflegefreien Gemeinschaftsgrabanlage oder auf einem anonymen Urnenfeld. Die Kosten für eine Feuerbestattung sind meistens günstiger als bei einer Erdbestattung. Das liegt an den geringeren Kosten für den oftmals einfach gehaltenen Holzsarg sowie an den geringeren Friedhofsgebühren für Urnenplätze.
Vor einer Feuerbestattung müssen einige bürokratische Dinge beachtet werden. Sofern keine Bestattungsverfügung des Verstorbenen vorliegt, müssen die Angehörigen schriftlich bestätigen, dass es der Wille des Verstorbenen war, eingeäschert zu werden. Mit einer Bestattungs- oder Kremationsverfügung kann bereits zu Lebzeiten festgelegt werden, dass eine Feuerbestattung gewünscht wird. Der Verfasser muss die schriftlich verfasste Verfügung eigenhändig unterschreiben. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig. In der Verfügung kann unter anderem auch die genaue Art der Beisetzung und der Ort der Beisetzung festgelegt werden. Ferner kann die Organisation der Bestattung auf eine bestimmte Person übertragen werden. Hilfreich ist auch ein Bestattungsvorsorgevertrag, in welchem die gewünschte Bestattungsart und Beisetzungsvariante geregelt werden kann. Eine weitere bürokratische Anforderung kann eine sogenannte zweite Leichenschau sein. Diese ist manchmal Pflicht und muss dann zwingend innerhalb weniger Tage (in der Regel zwei) vor der Einäscherung stattfinden. Sie dient der Überprüfung, ob der Verstorbene eines natürlichen Todes gestorben ist sowie der zweifelsfreien Identifizierung des Verstorbenen.
Weiterführende Informationen hierzu können Sie beispielsweise auf der Webseite Bestattungsinstitut Wilfried Zepp finden.